Musik in Bürgermedien

Wenn Du Musik in Bürgermedien verwenden willst …

Bei Verwendung von Musikstücken in Sendebeiträgen, für die die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) die Rechte wahrnehmen, stellt sich die rechtliche Situation in den nichtkommerziellen Bürgermedien relativ einfach dar: Dank eines Pauschalvertrages zwischen den Landesmedienanstalten und den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL müssen sich die Sendeverantwortlichen nicht um die Abklärung der einzelnen Musikrechte kümmern. Dies gilt jedoch nur für die kabelgebundene und terrestrische Ausstrahlung des Sendebeitrages in den derzeit vertraglich erfassten ca. 140 Bürger- und Ausbildungskanälen, ebenso für die zeitgleiche und unveränderte Übertragung der Sendungen im Internet (Simulcast-Stream) sowie seit 2014 auch für die zeitversetzte Online-Abrufmöglichkeit (Podcast) einzelner Sendungen als Stream oder Download.

Allerdings ist die Verbreitung von Sendungen als Podcast bestimmten Schranken unterworfen. So dürfen Podcasts u.a. nur maximal sieben Tage nach Sendeausstrahlung und nur auf der eigenen Website des jeweiligen Bürgermediums angeboten werden. Alle weiteren Auflagen erfährst Du bei Deiner zuständigen Landesmedienanstalt. Jede andere Verbreitungsform Deines Sendebeitrages, der GEMA/GVL-pflichtige Musik enthält, z.B. auf der eigenen Website, auf „Youtube“ oder als öffentliche Vorführung anderenorts, ist von dem Pauschalvertrag nicht abgedeckt. In diesen Fällen sind bei der GEMA/GVL entsprechende Gebühren selbständig abzugelten.

Eine Besonderheit ist bei dramatisch-musikalischen Werken (Opern, Operetten, Musicals u.ä.) zu beachten: Diese darfst Du selbst nach dem Pauschalvertrag nur in kleinen Teilen, Querschnitten und Ausschnitten (nicht mehr als 25 % des Gesamtwerkes bei gleichzeitiger Begrenzung im Hörfunk auf max. 25 Sendeminuten und im Fernsehen auf max. 15 Sendeminuten) verwenden, da GEMA/GVL nur die „Kleinen Senderechte“ wahrnehmen. Über diesen Umfang hinausgehende Ausstrahlungen musst Du unbedingt im Vorfeld mit dem Urheber bzw. zuständigen Musikverlag (oder Bühnenverlag) abklären, um keine unangenehmen rechtlichen Folgen zu riskieren.
Als eine Alternative zur GEMA/GVL-pflichtigen Musik sind die Musikwerke erwähnenswert, die unter einer sogenannten CC-Lizenz (creative commons licence) veröffentlicht werden. Dabei kann sich jeder die Musik herunterladen und unter Beachtung der entsprechenden standardisierten Lizenzverträge (es gibt sechs verschiedene Lizenzvarianten) frei benutzen. Nähere Informationen hierzu sind im Internet zu finden unter: http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/.

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