Zitatrecht

Wenn Du Fremdmaterial im Rahmen des Zitatrechts oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse verwenden möchtest …

Auch wenn die Nutzung von Fremdmaterial grundsätzlich eine Erlaubnis der Rechteinhaber vo-raussetzt, so gibt es davon doch gesetzliche Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen stellt das Zitatrecht dar. Im Rahmen des Zitatrechts ist es zulässig, ohne Einwilligung und ohne Vergü-tungsanspruch der Rechteinhaber fremde geschützte Werke – in aller Regel auszugsweise – zu verwenden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass das benutzte Fremdmaterial ausschließlich als Beleg, zum Beweis, zur Verdeutlichung oder als Erörterungsgrundlage für selbstständige Aussagen oder Ausführungen dient. Solange diese Belegfunktion gegeben ist, darf ich auch aus dem fremden Werk „zitieren“. Das benutzte Fremdmaterial darf dagegen auf keinen Fall zur Ausschmückung oder zum Ersparen eigener Ausführungen herangezogen werden. Ergänzend ist die Quelle anzugeben, aus der „zitiert“ wird, da ansonsten ein Plagiatsfall vorliegt.

Um im Interesse der Allgemeinheit eine zeitnahe Berichterstattung über Tagesereignisse zu ermög-lichen, ist es ferner ausnahmsweise zulässig, fremde geschützte Werke ohne Einwilligung und vergütungsfrei in den Medien wiederzugeben. Die fremden Werke müssen dabei im Rahmen des Tagesereignisses wahrnehmbar sein. Vorausgesetzt wird, dass aktuell und wirklichkeitsgetreu über eine tatsächliche Begebenheit, so z.B. ein Stadtfest, die Eröffnung einer Kunstausstellung oder die Erstaufführung eines Bühnenwerkes, berichtet wird. Die Musikdarbietungen auf dem Stadtfest, einzelne Abbildungen von Kunstwerken oder die Bühnenaufführung können dann ausschnittsweise in der gebotenen Kürze einer Berichterstattung gezeigt werden. Aber Vorsicht! Eine Berichterstat-tung Monate später wäre nicht mehr aktuell und daher ohne Erlaubnis unzulässig. Gerade bei der Freigabe für Wiederholungen des Sendebeitrags im Programm ist darauf stets zu achten. Die Pflicht zur Quellenangabe besteht auch hier.

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