Politische Veranstaltung

Wenn Du eine politische Veranstaltung in Bürgermedien übertragen willst …

Möchtest Du in den Bürgermedien die Wahlkampfveranstaltung einer Partei oder einen Parteitag ausstrahlen, dann hängt die Zulässigkeit Deines Sendebeitrags von der redaktionellen Gestaltung ab. Im Grundsatz gilt, dass politische Werbung als ein Teil der ideellen Werbung verboten ist. Da eine Parteiveranstaltung, insbesondere im Vorfeld einer Wahl, letztendlich eine Werbeveranstaltung zugunsten der Partei bzw. der angetretenen Kandidaten darstellt, ist eine „Eins zu Eins“ Über-tragung in Form einer redaktionell unbearbeiteten Ausstrahlung als politische Werbung zu werten und deshalb unzulässig.

Dagegen ist natürlich ein Bericht über politische Ereignisse oder eine Auseinandersetzung mit politischen Themen auf der lokalen/regionalen Kommunikationsplattform der Bürgermedien nicht nur wünschenswert, sondern auch erlaubt. Auf die jeweilige Gestaltung kommt es an. Insofern bestehen gegen eine sachliche und informative Berichterstattung über eine Parteiveranstaltung mit einzelnen „O-Tönen“ und Redeausschnitten sicherlich keine Bedenken. Ebenso können im Umfeld von (Kommunal-)Wahlen politische Talkrunden mit verschiedenen Zusammensetzungen ausge-strahlt und – rein rechtlich gesehen – auch nur einzelne Kandidaten in Sendebeiträgen informatorisch vorgestellt werden. In den Bürgermedien gilt wegen seiner zugangsoffenen und daher vielfaltsichernden Struktur („Speakers‘ Corner-Prinzip“) gerade nicht – wie bei den privat-kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern – das Postulat der parteipolitischen Ausgewogenheit. Die Bürgermedien zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass im Falle der einseitigen Berichterstattung dann jeder andere Bürger die Möglichkeit hat, eine nach seiner Ansicht bestehende „Schieflage“ zu korrigieren und mit einem eigenen Sendebeitrag zur Meinungsvielfalt beizutragen. Dennoch sollte generell jeder an der Produktion von ausgewogenen Sendebeiträgen zur Vermeidung eines Vertrauensverlustes und Imageschadens der Bürgermedien interessiert sein.

Übrigens gilt im Rundfunkbereich grundsätzlich auch das Verbot der religiösen und weltanschaulichen Werbung. So ist der Aufruf zu einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Verhalten bzw. jedweder Versuch zu einer Glaubensbekehrung als unzulässige ideelle Werbung zu werten.

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